Satzung
Über uns
Satzung Freie Wähler Herbsleben
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Freie Wählergemeinschaft Herbsleben (FWH) ist in der Rechtsform eines nicht
rechtsfähigen Vereins organisiert.
2. Sie hat ihren Sitz an der Adresse des/der jeweiligen Vorsitzenden.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Die Freie Wählergemeinschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern der Einheitsgemeinde Herbsleben und ist parteipolitisch unabhängig.
2. Der Verein ist auf kommunaler Ebene der Einheitsgemeinde Herbsleben tätig. Der Verein will durch die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf kommunaler Ebene bei der politischen Willensbildung mitwirken. Diese Mitwirkung erfolgt nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage der bestehenden Gesetze sowie der sozialen Verantwortung und der persönlichen Freiheit zum Wohle der Einheitsgemeinde Herbsleben.
3. Auf dieser Basis soll die aktive Teilnahme der Bürger am kommunalpolitischen Leben ermöglicht und gefördert werden.
§ 3
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Den Ort und Beginn der Versammlung legt der Vorstand mit der Ladung fest. Die Mitgliedervollversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss schriftlich einberufen werden, wenn hierfür zwingende Gründe vorliegen oder der Vorstand dies beschließt oder mindestens 4 Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
Jahresbericht, Kassenbericht und Entlastung des Vorstandes
Vorliegende Anträge
Genehmigung des Protokolls der jeweils letzten Mitgliederversammlung
Wahl der Kandidaten und Festlegung Ihrer Listenplätze für die jeweilige Kommunalwahl. Dies erfolgt in geheimer Wahl und gemäß den gültigen Gesetzen bzw. Vorschriften. Eine offene Wahl ist auf Antrag möglich.
Höhe der Beiträge der Mitglieder an den Verein
Änderung der Satzung, hierfür ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich
Ausschluss eines Mitgliedes, hierfür ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich
Entscheidung über die Auflösung des Vereins, hierfür ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch im Falle einer Auflösung der Freien Wählergemeinschaft über die Art der Verwertung des verbleibenden Vermögens. Die Entscheidung soll zu Gunsten einer sozialen oder gemeinnützigen Einrichtung der Einheitsgemeinde Herbsleben getroffen werden.
§ 4
Beschlussfassung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Stimmrecht kann nur von jedem Mitglied persönlich ausgeübt werden. Die Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung der Stimmen. Eine geheime Abstimmung kann auf Antrag erfolgen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
§ 5
Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus:
Vorsitzender/Vorsitzenden
Stellvertretende(r) Vorsitzende/Vorsitzender
Kassenwart und -prüfung
Schriftführer
Beisitzer(n)
zusammen.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Fördernde Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen und über die Nachfolge zu bestimmen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand im Rahmen des geltenden Rechts und der finanziellen Mittel des Vereins umzusetzen. Der Verein wird durch den 1. Vorsitz vertreten. Ersatzweise erfolgt die Vertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied. Je nach Sachlage stimmen die Vorstandsmitglieder hierüber im Einzelfall ab. Die Einladung der jeweiligen Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen und in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Amtsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre.
§ 6
Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder zur Wahl berechtigte Bürger der Einheitsgemeinde Herbsleben werden, der keiner politischen Partei angehört. Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Mit einer Mitgliedschaft bei den Freien Wählern Herbsleben wird die aktuell gültige Satzung und das Programm anerkannt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, Wegzug aus dem Tätigkeitsgebiet der Freien Wählergemeinschaft oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Aus der Freien Wählergemeinschaft wird ausgeschlossen:
wer gegen das Programm und die Ziele der Freien Wählergemeinschaft grob verstoßen hat
wer das Ansehen der Wählergemeinschaft in der Öffentlichkeit schädigt
wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht
wer dauerhaft die Zahlung des Mitgliedsbeitrages verweigert.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung soll dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist bis 31. März des Jahres fällig. Er beträgt 24,00 € jährlich.
§ 8
Spenden
Der Verein ist berechtigt nach § 25 Parteiengesetz Spenden gegen Ausstellung einer Spendenquittung einzunehmen. Die Spenden werden ausschließlich für die Arbeit der Freien Wählergemeinschaft eingesetzt. Keine Spenden werden angenommen von politischen Stiftungen, gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Organisationen und Berufsverbänden.
§ 9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung der Wählergemeinschaft ist das Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen Einrichtung in der Gemeinde Herbsleben zu übergeben.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ihrem (Änderungs)Beschluss in der Mietgliederversammlung am 21.04.2023 in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungsregelungen verlieren zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.